Einkaufsbedingungen - Dental Kosmetik

Dental Kosmetik
Dental Kosmetik Fabrik
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Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    1. Diese Bedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages. Entgegenstehenden oder abweichenden Lieferbedingungen oder sonstigen Einschränkungen des Lieferanten wird widersprochen, es sei denn, die DENTAL-Kosmetik GmbH & Co. KG (im Folgenden: DENTAL) hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Annahme und Zahlung.
    2. Verträge bedürfen der Schriftform. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn DENTAL sich schriftlich damit einverstanden erklärt.
  2. Angebot

    1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
    2. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.
  3. Bestellung

    1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
    2. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten innerhalb von einer Woche ab Zugang schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.
    3. In allen Schriftstücken sind die bestellende Abteilung, die komplette Bestellnummer sowie das Bestelldatum und Zeichen von DENTAL anzugeben.
    4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DENTAL den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
  4. Preise

    1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sind keine Preise vereinbart, gelten die aktuellen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
    2. In den Preisen sind die Kosten für Verpackung sowie Transport bis zur vereinbarten Lieferanschrift enthalten.
  5. Liefertermin

    1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Seine Einhaltung ist so wesentlich, dass damit der Vertrag stehen und fallen soll (Fixgeschäft).
    2. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Lieferung bei der von DENTAL bestimmten Empfangsstelle maßgeblich. Ist eine Kalenderwoche bestimmt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Woche 13.00 Uhr erfolgen.
    3. Erfolgt die Lieferung vor dem Liefertermin, so ist DENTAL berechtigt die Annahme bis zum Liefertermin zu verweigern.
    4. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies DENTAL unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis DENTAL gegenüber nicht berufen.
    5. Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig davon ist DENTAL berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro angefangenem Werktag, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Werden im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages Liefertermine trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt nicht eingehalten, so ist DENTAL zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  6. Lieferbedingungen

    1. Alle Lieferungen erfolgen frei Haus zu der von DENTAL bestimmten Empfangsstelle. Die Gefahr der Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs trägt bis zur Übergabe der Lieferung an die von DENTAL bestimmte Empfangsstelle der Lieferant.
    2. DENTAL übernimmt nur die bestellten Mengen und Stückzahlen. Bei Waren aus Massenfertigung akzeptiert DENTAL eine Abweichung von 10 % der bestellten Menge. Eine Über- oder Unterschreitung der bestellten Mengen und Stückzahlen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von DENTAL zulässig. Ist die Lieferung von Teilmengen vereinbart, so ist die noch verbleibende Restmenge aufzuführen.
    3. Bei Überschreitung hat der Lieferant ein tägliches Entgelt in Höhe von EUR 10,00/Palette bis zum endgültigen Verbrauch für die Inanspruchnahme von Lagerkapazität an DENTAL zu zahlen.
    4. Werden im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages die bestellten Mengen und Stückzahlen trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt nicht eingehalten, so ist DENTAL zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  7. Gewährleistung

    1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass jeder Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem neuesten Stand der Technik entspricht und die aktuellen rechtlichen Bestimmungen sowie Vorschriften und Richtlinien der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände einhält und nicht in Rechte Dritter eingreift. Bei Liefergegenständen mit begrenzter Haltbarkeit muss die Restlaufzeit ab Übergabe mindestens 90 % der Gesamtlaufzeit betragen. Erfüllt der Liefergegenstand die genannten Anforderungen nicht, liegt ein Mangel vor.
    2. Bestehen seitens des Lieferanten Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies DENTAL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, so ist darüber die vorherige schriftliche Zustimmung von DENTAL einzuholen; die Gewährleistungspflicht wird dadurch nicht berührt.
    3. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht.
    4. Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge einen Mangel auf, so wird vermutet, dass die gesamte Lieferung mangelhaft ist. Erfolgt die Lieferung in Chargen wird vermutet, dass die betroffene Charge mangelhaft ist. Dem Lieferanten steht es frei, diese Vermutung durch eigene Untersuchung jedes Liefergegenstandes zu widerlegen.
    5. Liegt ein Mangel vor, so stehen DENTAL die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann DENTAL daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Waren. Durch die Abnahme der Lieferungen wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.
    6. Werden im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages gleichartige Waren trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt mangelhaft geliefert,so ist DENTAL zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  8. Mängelrüge

    1. Die §§ 377, 378 HGB werden dahingehend modifiziert, dass DENTAL berechtigt ist, erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Übergabe des Liefergegenstandes zu rügen. Mängel, die erst nach einer Untersuchung erkennbar sind, werden unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Versteckte Mängel werden unverzüglich gerügt, sobald sie erkannt werden. Der Lieferant kann sich auf eine Verletzung der Rügepflicht nicht berufen, wenn er die Mängel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
    2. Werden dem Lieferanten Mängel angezeigt, so hat er mit der von DENTAL gewählten Art der Nacherfüllung unverzüglich zu beginnen. Darüber hinaus ist DENTAL berechtigt, mangelhafte Liefergegenstände auf Kosten des Lieferanten auszusondern und an diesen zurückzusenden oder nach Absprache zu vernichten.
  9. Verjährung

    1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
    2. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die von DENTAL bestimmte Empfangsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlage beginnt die Frist mit erfolgter Abnahme.
    3. Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
  10. Haftung

    1. Der Lieferant stellt DENTAL von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Der Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
    2. Der Lieferant unterhält zur Absicherung dieser Risiken eine Versicherung bis zum gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; er hat diese auf Verlangen vorzulegen.
    3. Der Lieferant haftet darüber hinaus dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
  11. Höhere Gewalt

    1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über Art, Umfang und Dauer der Störung zu erteilen und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend anzupassen.
    2. DENTAL ist von der Verpflichtung zur Annahme der betroffenen Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als DENTAL auf Grund der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung an der Lieferung kein Interesse mehr hat.
  12. Qualitätssicherung und Prüfungen

    1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dies DENTAL nach Aufforderung nachzuweisen. Soweit erforderlich erklärt der Lieferant sich bereit, mit DENTAL eine Qualitätssicherungsvereinbarung zu schließen.
    2. DENTAL ist berechtigt, im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Qualität von Liefergegenständen in regelmäßigen Abständen, jedoch nicht mehr als zwei mal pro Jahr durch einen externen Gutachter auf Kosten des Lieferanten untersuchen zu lassen.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle vorhandenen Informationen zu seinen Produkten zur Verfügung zu stellen, die DENTAL zur Weiterverarbeitung sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber von Behörden und Verbrauchern benötigt.
    4. Der Lieferant gewährleistet die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit seiner gelieferten Waren. Die Rückverfolgbarkeit erstreckt sich auch auf die vom Lieferanten zur Herstellung der gelieferten Waren verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Verpackungsmaterialien.
  13. Warenursprung

    1. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.
    2. Auf Anforderung von DENTAL ist der Lieferant verpflichtet, die für einen etwaigen Export ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  14. Rechnung und Zahlung

    1. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung getrennt von der Ware zuzusenden.
    2. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind anzugeben.
    3. Die Zahlungsfrist beträgt 1 Monat. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungseingang, gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Davon abweichend vereinbarte Zahlungsfristen bedeuten keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
  15. Unterlagen

    1. Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von DENTAL überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von DENTAL angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum von DENTAL und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie DENTAL samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen stehen DENTAL zu.
    2. Werkzeuge, Druckvorlagen, Filme u.s.w., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum von DENTAL über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände DENTAL auszuhändigen.
  16. Geheimhaltung

    1. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die DENTAL aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
    2. Der Lieferant hat DENTAL alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die für gemeinsame Besprechungen bezüglich des Liefergegenstandes erforderlich sind. Eine Beteiligung von DENTAL liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
    3. DENTAL wird die personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
  17. Werbematerial

    1. Es ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von DENTAL gestattet, auf die mit DENTAL bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
  18. Abtretungsverbot

    1. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von DENTAL nicht berechtigt, seine Forderungen gegen DENTAL aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.
  19. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln, etc.

    1. Die Vertragsparteien vereinbaren deutsches Recht. Die Anwendung von Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
    2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen INCOTERMS auszulegen.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist die von DENTAL vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Dresden.